EU-Insolvenz
Wie sowohl die Vergangenheit als auch die aktuelle Zeit zeigt, werden Zahlungsunfähigkeiten, Überschuldungen und damit auch Insolvenzen immer relevanter. Wird der Schuldenberg größer und die Einkommensquellen gleichzeitig kleiner stellt dies immer eine gravierende Situation für jeden Einzelfall dar.
Die Zeit bis zur Schuldenbereinigung für Privatpersonen in Deutschland beträgt 3 Jahre. Ab dem Zeitpunkt der zunächst aussichtslosen finanziellen Situation über den ersten Kontakt zu einer Schuldnerberatung, über Insolvenzantragstellung, Insolvenzeröffnung, dem folgenden Verfahren und der schließlichen Schuldenbereinigung vergeht jedoch häufig wesentlich mehr Zeit.
Das ist jedoch nicht in jedem EU Mitgliedstaat so. Beispielsweise beträgt die sogenannte Wohlverhaltenszeit, also die Zeit, die verstreichen muss, bis der Schuldenschnitt eintritt, in Irland nur ein Jahr. Diese Situation machen wir uns für unsere Implementations-Mandanten zu nutze.
Durch eine Wohnsitzverlegung in einen passenden Mitgliedstaat und anschließende dortige Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann wertvolle Zeit und damit viel Kopfzerbrechen gespart werden. Im Einzelnen:
Rechtliches
Hauptinsolvenzverfahren
Ein Hauptinsolvenzverfahren in der Europäischen Union (EU) bezieht sich auf das Insolvenzverfahren, das in dem EU-Mitgliedsstaat eröffnet wird, in dem der Schuldner seinen Hauptwohnsitz oder sein Hauptgeschäft hat. Es ist das zentrale Insolvenzverfahren, das die Verwaltung des Vermögens des Schuldners und die Befriedigung der Gläubiger regelt. Das Hauptinsolvenzverfahren wird durch die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) geregelt, die in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark gilt. Die EuInsVO legt die Regeln und Verfahren für das Hauptinsolvenzverfahren fest, um eine faire Behandlung der Gläubiger und eine effiziente Abwicklung der Insolvenz sicherzustellen. Im Hauptinsolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter ernannt, der für die Verwaltung des Vermögens des Schuldners verantwortlich ist. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, zu verwalten und zu verwerten, um die Gläubiger zu befriedigen. Er überwacht auch die Einhaltung der Insolvenzverfahrensregeln und berichtet regelmäßig an das Insolvenzgericht. Im Hauptinsolvenzverfahren haben die Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden und am Verteilungsverfahren teilzunehmen. Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen und verteilt die verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der Rangfolge der Forderungen. Das Hauptinsolvenzverfahren hat Vorrang vor einem Sekundärinsolvenzverfahren, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eröffnet werden kann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird. Das Hauptinsolvenzverfahren koordiniert und arbeitet eng mit dem Sekundärinsolvenzverfahren zusammen, um eine faire Behandlung der Gläubiger und eine effiziente Abwicklung der Insolvenz sicherzustellen.
Sekundärinsolvenzverfahren
Eine EU-Sekundärinsolvenz bezieht sich auf den Fall, wenn ein Unternehmen oder eine Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zahlungsunfähig wird. In solchen Fällen kann ein Insolvenzverfahren in beiden Ländern eröffnet werden – im Land des Hauptwohnsitzes oder des Hauptgeschäfts und im Land, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Die EU-Sekundärinsolvenz wird durch die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) geregelt, die in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark gilt. Die EuInsVO ermöglicht die Koordinierung von Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, um eine faire Behandlung der Gläubiger und eine effiziente Abwicklung der Insolvenz sicherzustellen.
Im Falle einer EU-Sekundärinsolvenz wird das Insolvenzverfahren im Land des Hauptwohnsitzes oder des Hauptgeschäfts des Schuldners als Hauptinsolvenzverfahren bezeichnet. Das Insolvenzverfahren im Land, in dem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, wird als Sekundärinsolvenzverfahren bezeichnet. Das Hauptinsolvenzverfahren hat Vorrang vor dem Sekundärinsolvenzverfahren und wird von einem Hauptinsolvenzverwalter verwaltet. Der Hauptinsolvenzverwalter ist für die Verwaltung des Vermögens des Schuldners und die Befriedigung der Gläubiger zuständig. Das Sekundärinsolvenzverfahren wird von einem Sekundärinsolvenzverwalter verwaltet, der eng mit dem Hauptinsolvenzverwalter zusammenarbeitet.
Die EuInsVO enthält Bestimmungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Hauptinsolvenzverwalter und dem Sekundärinsolvenzverwalter. Dies umfasst den Austausch von Informationen, die Koordinierung von Verfahrensschritten und die Verteilung der Vermögenswerte des Schuldners unter den Gläubigern.
Die EU-Sekundärinsolvenz ermöglicht es, dass Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig stattfinden, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine faire Behandlung sicherzustellen. Sie erleichtert auch den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU.
Anerkennung
Die Anerkennung einer Insolvenz innerhalb der Europäischen Union (EU) bezieht sich auf den Prozess, bei dem ein Insolvenzverfahren, das in einem EU-Mitgliedsstaat eröffnet wurde, in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt wird. Dies ermöglicht es, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Insolvenzverfahrens in allen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckbar sind.
Die Anerkennung einer EU-Insolvenz basiert auf der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark gilt. Die EuInsVO stellt sicher, dass Insolvenzverfahren, die in einem EU-Mitgliedsstaat eröffnet wurden, in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden.
Die Anerkennung einer EU-Insolvenz erleichtert den grenzüberschreitenden Handel und ermöglicht es Schuldnern und Gläubigern, ihre Rechte und Interessen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zu wahren. Es ermöglicht auch die Koordinierung von Insolvenzverfahren, bei denen mehrere Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig eröffnet werden.